Welche der folgenden Strafzumessungserwägungen ist bei der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1 StGB regelmäßig nicht zu berücksichtigen?
Schwere der Gewaltanwendung
Alkoholbeeinflussung des Täters
Vorstrafen des Täters
Grad des psychischen Drucks auf das Opfer

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